Belgien und Frankreich begünstigen unzulässig

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Belgien und Frankreich müssen die Befreiung ihrer Häfen von der Körperschaftsteuer abschaffen, um ihre Steuervorschriften für Häfen an die EU-Beihilfevorschriften anzupassen.

Die Gewinne von Hafenbetreibern müssten nach den normalen nationalen Körperschaftsteuervorschriften besteuert werden, damit es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommt. Die gegenwärtig angewandte Vorgehensweise sei unzulässig. Das hat die Europäische Kommission heute mitgeteilt.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Körperschaftsteuerbefreiungen den begünstigten belgischen und französischen Häfen einen selektiven Vorteil verschafften und somit gegen die EU-Beihilfevorschriften verstießen. Insbesondere verfolgten die Steuerbefreiungen kein klar definiertes Ziel von allgemeinem Interesse wie die Förderung der Mobilität oder des multimodalen Verkehrs. Die Hafenbetreiber können mit den Steuerersparnissen jede Art von Tätigkeit finanzieren oder die Preise subventionieren, die sie den Kunden berechnen. Dadurch würde der faire Wettbewerb beeinträchtigt, da den Konkurrenten durch beides Nachteile entstünden.

Da es die Körperschaftsteuerbefreiung für Häfen bereits vor dem EU-Beitritt Frankreichs und Belgiens gab, würden diese Maßnahmen als „bestehende Beihilfen“ betrachtet. Folglich könne die Kommission nicht von Belgien und Frankreich verlangen, dass sie die bereits gewährten Beihilfen zurückfordern.

Die Kommission hatte an verschiedene Mitgliedstaaten Auskunftsersuche gerichtet und prüft weiterhin den Betrieb und die Besteuerung von Häfen in den Mitgliedstaaten, um für fairen Wettbewerb im EU-Hafensektor zu sorgen. In deutschen Seehäfen führte dies zu Veränderungen in der Rechnungslegung und in der Trennung von hoheitlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten.

Hinsichtlich der Niederlande stellte die Kommission bereits im Januar 2016 per Beschluss fest, dass die Körperschaftsteuerbefreiung niederländischer Seehäfen eine staatliche Beihilfe war, und verlangte von den Niederlanden, ab dem 1. Januar 2017 von ihren Häfen Körperschaftsteuer zu erheben.

Die nichtvertraulichen Fassungen der heutigen Beschlüsse werden demnächst unter den Nummern SA.38393 (belgische Häfen) und SA.38398 (französische Häfen) über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb zugänglich gemacht.

Quelle: Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V., Foto: www.mediaserver.hamburg.de/Andreas Vallbracht

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