Kommission muss Oligopole begrenzen

Der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe ZDS erwartet, dass die Europäische Kommission das Gebaren von Linienschifffahrtsunternehmen in Allianzen und Konsortien eingrenzt. In einer zum gestrigen Stichtag bei den EU-Wettbewerbsbehörden eingereichten Stellungnahme fordert der Verband ein ausdrückliches Verbot des gemeinsamen Einkaufs von Umschlag- und Hafendienstleistungen und eindeutige Einschränkungen bei den kartellähnlichen Absprachen unter Linienschifffahrtsunternehmen.

Daniel Hosseus, Hauptgeschäftsführer des ZDS: „Die großen internationalen Linienschifffahrtsunternehmen dürfen ihre Angebote abstimmen und untereinander absprechen, welche Schiffe wie häufig welche Häfen und Umschlagbetriebe anlaufen. Dazu kommen dauerhafte enorme Steuervorteile. Mit dieser Marktmacht im Rücken gehen diese Linienreedereien in die Verhandlungen mit den einzelnen Umschlagbetrieben vor Ort oder versuchen gleich direkt, ihr Geschäft auf weitere Teile der Lieferkette auszudehnen und andere Unternehmen zu verdrängen. Fairer Wettbewerb sieht anders aus. Die Europäische Kommission muss dieses Mal handeln.“

Die Europäische Kommission hat im August 2022 ein Nachprüfungsverfahren zur umstrittenen Rechtsgrundlage für Konsortien in der Linienschifffahrt angestrengt. In einem vorangegangenen Verfahren war die Kommission über die aus allen Teilen der Wirtschaft geforderten Änderungswünsche hinweggegangen. Industrie, Handel, Spediteure, Transportunternehmen aller Verkehrsträger und Hafendienstleister hatten bereits im Jahr 2018 dringend Reformen angemahnt.

Hosseus weiter: „Die EU lässt die dramatischen Marktentwicklungen seit 2014 unbeachtet. Das schadet europäischen Verbrauchern ebenso wie der Logistikbranche. Die Europäische Kommission erfüllt ihren Auftrag nicht.“

Gab es früher mehr als ein Dutzend größerer Konsortialverbünde und unabhängige Linienreedereien, bestimmen nun drei große Allianzen von Linienschifffahrtsunternehmen (2M, THE Alliance und Ocean Alliance) das Marktgeschehen. Darüber hinaus treffen in vielen Fahrtgebieten Mitglieder von Allianzen Absprachen mit Mitgliedern anderer Allianzen.

Daniel Hosseus: „Diese vielfältigen Verflechtungen durchschaut kaum noch einer. Die Generaldirektion Wettbewerb schaut aber auch gar nicht hin. Wir erwarten die Durchsetzung von bestehendem Linienschifffahrtsrecht und für die Zukunft einen klaren und spezifischen EU-Rechtsrahmen für Konsortien und Allianzen, der zwischen Aktivitäten auf dem Wasser und an Land unterscheidet.“

Hintergrund: Rechtsgrundlage für Konsortien ist die Verordnung (EG) Nr. 906/2009 Kommission vom 28. September 2009 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien), zuletzt verlängert durch Verordnung (EU) 2020/436 der Kommission vom 24. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer.

Die Verordnung ermöglicht „eine Vereinbarung oder mehrere miteinander zusammenhängende Vereinbarungen zwischen mindestens zwei Seeschifffahrtsunternehmen, die internationale Liniendienste ausschließlich zur Beförderung von Gütern auf einer oder mehreren Routen betreiben, deren Ziel die Zusammenarbeit beim gemeinsamen Betrieb eines Seeverkehrsdienstes zur Verbesserung des Leistungsangebotes ist, das jedes Mitglied ohne Konsortium allein erbringen würde, um mit Hilfe technischer, betrieblicher und/oder kommerzieller Abmachungen ihre Beförderungsleistungen zu rationalisieren.“ Sie betrifft vorrangig die Containerfahrt, aber auch den Bereich konventionelles Stückgut.

Die aktuelle Gruppenfreistellungsverordnung läuft am 25. April 2024 aus.

Quelle: ZDS, Foto: HHM/ Lindner