Für mehr Sicherheit auf den Straßen sollen ab sofort verschiedene Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) sorgen.
„Nordrhein-Westfalen hat sich mit anderen Bundesländern im Bundesrat erfolgreich dafür eingesetzt, dass der Bund diese Verbesserungen einführt. Ich bin froh, dass der Bundesverkehrsminister als Herr über die Straßenverkehrsordnung schnell gehandelt hat und die StVO-Novelle jetzt bereits in Kraft ist“, sagte Verkehrsminister Michael Groschek.
Die wichtigste Änderung für die Straßenverkehrsbehörden ist, dass die Anordnung von Tempo 30 auf innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) im Umfeld von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern erleichtert wird. Hierbei handelt es sich nicht um Tempo 30-Zonen – vielmehr wird die punktuelle Anordnung von Tempo 30 im unmittelbaren Nahbereich von sozialen Einrichtungen erleichtert.
Und das ändert sich für die Verkehrsteilnehmer:
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr, die auf Gehwegen Rad fahren, dürfen künftig von einer mindestens 16 Jahre alten Aufsichtsperson auch mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahrend begleitet werden. Zudem wird es Kindern bis zum vollendeten achten Lebensjahr künftig gestattet, auch baulich von der Fahrbahn getrennte Radwege mit dem Fahrrad zu benutzen. Bislang durften jüngere Kinder nur auf Gehwegen Fahrrad fahren, für deren erwachsene Aufsichtspersonen war die Begleitung mit dem Fahrrad auf dem Gehweg aber tabu.
E-Bikes werden mit Mofas gleichgestellt. Demnach dürfen Radwege außerhalb geschlossener Ortschaften künftig auch von E-Bikes benutzt werden. E-Bikes sind nach Definition des Bundes Elektro-Leichtmofas bis 25 km/h, die sich auchohne Tretunterstützung selbständig fahren lassen und für die unter anderem Versicherungs- und Helmpflicht besteht. Die herkömmlichen Pedelecs mit einer Tretunterstützung bis 25 km/h, zu die der überwiegende Teil der elektrisch unterstützten Zweiräder in Deutschland gehört, sind hiervon nicht betroffen.
Für den Kfz-Verkehr wird die Regelung zur Bildung einer Rettungsgasse vereinfacht. Demnach müssen Fahrzeuge auf Autobahnen oder Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung bei Stau oder stockendem Verkehr künftig eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung bilden.
Quelle: MBWSV, Foto: straßen.nrw